Was ist zu beachten, wenn man Honiggläser etikettiert?

Die nachfolgenden Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Da sich auch Gesetze und Verordnungen ändern, sollte bei Unklarheiten bei der entsprechenden Behörde nachgefragt werden.

Grundlagen:
Bei verpackten Lebensmitteln muss der Kunde beim Kauf über eine Vielzahl von Daten informiert werden. Diese Daten befinden sich auf dem Etikett. Gut leserlich muss über Inhalt (Verkehrsbezeichnung), Menge, Preis, Mindesthaltbarkeit, Lagerung, Nährwerte oder das Allergiepotenzial usw. informiert werden. Solche Vorgaben finden sich in Gesetzen, Verordnungen und Leitlinien. Was und in welcher Form Daten angegeben werden müssen, hängt vom Produkt ab.

- Honigverordnung
- Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
- Loskennzeichnungsverordnung (LKV) (kann unter gewissen Vorrausetzungen entfallen)
- Deutsches Lebensmittelbuch (Leitsätze)
- Nährwertkennzeichnungsverordnung (entfällt bei Honig)
- Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) der EU von 2011, gültig ab 2014

Diese Dokumente greifen ineinander. Während ein Etikett für Honig einfachen Voraussetzungen genügt, ändern sich die Pflichtangaben bei einer Honig-Nuss-Mischung wesentlich. Daher ist bei der Herstellung von Mischungen zur Vorsicht geraten.

Hinweis: Mittlerweile nimmt die Mischung aus übertriebenem Verbraucherschutz, Abmahnwellen, Täuschungen durch Mogelpackungen und der Regulierungswut groteske Züge an. Es ist daher ratsam, sich sehr genau an die Vorgaben zu halten.Ob man Vordrucke für Etiketten verwendet oder eigene Etiketten entwirft, spielt für die Angaben auf den Etiketten keine Rolle. Bei der Verwendung von Etiketten des Deutschen Imkerbundes (DIB) ist man an spezielle Vorgaben gebunden

Entwirft man eigene Etiketten, die Logos, Bilder usw. enthalten sollen, empfiehlt sich ein Blick auf die auf „Markenschutz“ und „Designschutz“, damit man nicht gegen Schutzrechte anderer verstößt.

Welche Daten müssen auf einem Etikett vorhanden sein?
Aus den oben genannten Dokumenten ergeben sich nun die folgenden Angaben:

Sichtbarkeit
Alle nachfolgenden genannten Angaben (Pflichtangaben) müssen gut lesbar sein. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung muss daher die Schriftgröße, so gestaltet sein, dass ein kleines „x“ mindestens 1,2 mm hoch sein muss. (Ausnahme: Füllmengenangabe, siehe unten)

Hersteller, Abfüller oder Verkäufer
Gibt es Probleme mit dem Inhalt (Verunreinigungen) oder der Menge, so muss ein Verantwortlicher für dieses Produkt benachrichtigt und ggf. rechtlich belangt werden können. Daher befinden sich die Daten der Imkerei (Name, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land) auf einem Etikett und stellen das absolute Minimum an Kontaktdaten dar.
Merkregel: Mindestens die Daten müssen vorhanden sein, um ein Schreiben (Beschwerde oder Fragen) per Post zustellen zu können (Stichwort: Ladungsfähige Adresse).
Telefonnummer oder E-Mail bzw. Website können zusätzlich angegeben werden.

Inhalt (Verkehrsbezeichnung)
Damit ist der übliche Produktname gemeint: „Honig“.
Nach Honigverordnung sind auch in engen Grenzen andere Bezeichnungen erlaubt, die die Herkunft oder Art der Gewinnung angeben. „Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“ stammen vollständig oder überwiegend aus Pflanzen. „Honigtauhonig“ muss vollständig oder überwiegend aus Exkreten von Insekten bestehen, die Pflanzensaft saugen und ausscheiden oder aus Sekreten der Pflanze.

Entstammt der Honig überwiegend von einer Pflanzensorte, so kann diese in die Bezeichnung mit einfließen, z.B. „Rapshonig, Lindenblütenhonig“. Auch regionale Angaben sind zulässig, z.B. „Frankenwaldhonig“
Wird der Honig durch Schleudern gewonnen, so kann die Bezeichnung „Schleuderhonig“ verwendet werden. Wird der Honig nur aus der Wabe austropfen lassen, kann er „Tropfhonig“ genannt werden. Weitere Angaben finden sich in der Honigverordnung.

Zusätzlich zur Verkehrsbezeichnung „Honig“ können weitere Merkmale angegeben werden, wie z.B. Frühtracht, Sommertracht, Sommerblüte, Frühjahrsblüte…. (gemäß der Leitsätze: Deutsches Lebensmittelbuch).
Bezeichnungen wie „Auslese, feinste Auslese, Premium usw.“ dürfen nur dann verwendet werden, wenn vorgegebene Werte (Wassergehalt, Enzymgehalt, Hydroxymethylfurfural-gehalt (HMF-Gehalt)usw.) eingehalten werden (gemäß der Leitsätze: Deutsches Lebens-mittelbuch).

Kompliziert wird es bei Mischungen und Zusätzen nicht nur bei der Namensfindung (z.B. „Honig mit Nüssen“ oder „Nüsse in Honig“, „Gewürzhonig“ oder Honig mit Vanillegeschmack“ usw.).
Weicht man von dem reinen Produkt „Honig“ ab, sollte man sich an die Behörden (Lebensmittelamt) wenden und dort klären, welche Bezeichnung rechtskonform ist und welche Angaben sich durch solche Mischungen und Zutaten verändern. Möglicherweise ist dann die Angabe von Nährwertangaben und Allergiehinweisen verpflichtend oder das Mindesthaltbarkeitsdatum (bei Honig 2 Jahre) muss angepasst werden. Je nach Mengenverhältnissen muss eine Zutatenliste angegeben werden, die wiederum gesetzeskonform sein muss, z.B. durch Auflistung nach abnehmenden Mengenanteilen.

Mengenangaben (Nennfüllmenge, Nettogewicht)
Der Inhalt muss als Nenngewicht (z.B. „Inhalt: 500 g“) angeben werden. Es ist empfehlenswert, dass Wort Inhalt vor die Mengenangabe zu setzen, damit der Verbraucher nicht verunsichert ist, ob es sich um das Gesamtgewicht (Behälter + Inhalt) oder um den Inhalt handelt. Nach der Fertigverpackungsverordnung §20 (1) ist für 500- g-Gläser eine Mindestschriftgröße der Nennfüllmenge von 4 mm vorgegeben.

Herkunftsland / Ursprungsland
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) ist diese Angabe ebenfalls für Honig verpflichtend. Dabei wird das Land angegeben, in dem der Honig „erzeugt“ wurde, z.B. „Ursprungsland Deutschland“. Wird Honig aus mehreren Ländern vermischt, was bei Eigenproduktion nicht üblich sein dürfte, können diese Ursprungsländer auch wie folgt gemäß der Honigverordnung angegeben werden:

- Mischung von Honig aus EU-Ländern
- Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern
- Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern

Mindesthaltbarkeit
Dieses Datum muss ebenfalls gut sicherbar angebracht sein. Für Honig geht man von einer Mindesthaltbarkeit von 2 Jahren aus. Wird es nicht auf der Vorderseite im Sichtfeld genannt, können Hinweise die Datumangabe erfolgen, z.B. „Mindesthaltbarkeit siehe Deckel“. Idealerweise gibt man beim Mindesthaltbarkeitsdatum den Tag, Monat und das Jahr an. Warum die tagesgenaue Angabe wichtig ist, hat mit der Loskennzeichnung zu tun.
Loskennzeichen (Los-Nummer)

Unter „Los“ (Los-Nummer, andere Bezeichnungen sind: Kontroll-Nr., Chargen-Nr., Lot-No.) versteht man Verkaufseinheiten (z.B. Honiggläser), die unter den gleichen Vorrausetzungen produziert bzw. verpackt worden sind. Damit man die Nummer nicht mit andern Angaben verwechselt, fängt die Los-Nummer meist mit „L“ an und besteht die Nummer aus einer Kombination von Zahlen und Buchstaben.
Der Hintergrund der Nummernangabe stammt aus dem Verbraucherschutz. Wird z.B. bei einer Probe im Lebensmittel z.B. ein verbotener Inhaltstoff entdeckt oder Glassplitter gefunden, so geht man davon aus, dass diese komplette Abfüllung betroffen ist (z.B. 200 Gläser mit der gleichen Los-Nummer). Mit Hilfe der Losnummer kann man dann vor genau diesen Lebensmitteln warnen und Rückrufaktionen starten. Solche Warnmeldungen müssen im Internet bereitgestellt werden. Die Homepage dazu ist allerdings wenig bekannt: www.lebensmittelwarnung.de

Für bestimmte Lebensmittel kann die Losnummernangabe aber entfallen. Dazu zählen bestimmte Agrarerzeugnisse (in unserem Fall Honig). Auch kann die Los-Nummer entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum tagesgenau angegeben ist, z.B. 13.07.2019

In dem Falle wäre eine Zuordnung bei einer Warnung über das Datum möglich. Bei Angaben wie“ Haltbar bis März 2019“ müsste man hingegen wieder eine Los-Nummer angaben, da verschiedene Abfüllungen betroffen sein könnten.

Hinweis: Mindesthaltbarkeitsdatum durch „Tag.Monat.Jahr“ angeben. (Hier schließt sich der Kreis zum Thema Dokumentation. In einem Wägebuch würde sich der Eintrag finden: 70 Gläser a 500 g am Tag X abgefüllt. Somit wäre dann eine Rückverfolgbarkeit gegeben.)

Hinweise zur Lagerung
Lebensmittel verlieren bei falscher Lagerung an Qualität. Inhaltsstoffe werden zerstört. Der Geschmack oder die Konsistenz können sich verändern. Daher sind auf dem Etikett Angaben zur Lagerung vorhanden.

Bei Honig genügt die folgende Information: „Kühl, trocken und dunkel lagern“.

Nährwertkennzeichnung
Auf Lebensmittel finden sich Angaben über die Zusammensetzung (Fett, Kohlenhydrate, Zucker, Salz und weitere Angaben). Es gibt in dieser Verordnung aber auch aus Ausnahmen, wo die Kennzeichnungspflicht entfällt. Dazu gehört der Honig. In folgenden Fällen, die auf Honig bzw. Imkereien zutreffen, brauchen keine Angaben zu den Nährwerten gemacht werden:

- Unverarbeitete Produkte, die nur aus einer Zutat bestehen.
- Produkte, die in kleinen Mengen vom Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfts abgegeben werden.

Hinweis: Obwohl die Nährwertkennzeichnung für Honig nicht greift, sollte man sie im Hinterkopf behalten. Biete man z.B. über das Internet „Honig mit Nüssen“ als Mischung in einem Glas über das Internet an, treffen die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nicht mehr zu.

Preisangabenverordnung
Zu jeder Ware gehört ein gut sicherbarer Preis. Dieser kann entweder auf der Ware oder am Regal angebracht sein. Verkauft man an den Endverbraucher, so muss es sich um den Endpreis handeln.
Verwenden Sie Pfandgläser und erheben auch ein Pfand auf das Glas, so muss neben dem Endpreis noch der Pfandbetrag separat angegeben werden, da er nicht zum Warenpreis gehört.
Wichtig: Damit der Verbrauche Preise vergleichen kann, muss eine Grundpreisangabe in der Nähe des Verkaufspreises erfolgen.
Die Grundpreisangabe ist meist in einer kleineren Schriftgröße angegeben und bezieht seit 2024 auf Kilogramm.

Durch die Grundpreisangabe kann der Verbraucher auch ohne Taschenrechner und Kenntnisse der mathematischen Dreisatzrechnung den Preis zwischen verschiedenen Angeboten des gleichen Produktes vergleichen.
Beispiel: Zwar ist das Glas Honig A günstiger, bezogen auf den Kilogrammpreis aber teurer als Honig B.

Honig A Inhalt: 375 g 4,20 Euro
Grundpreis 11,20 €/kg

Honig B Inhalt: 500 g 5,25 Euro
Grundpreis 10,50 €/kg